- Staatsangehörigkeit EU, EWR, Schweiz oder Personen mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
- Kenntnisse der deutschen Sprache, soweit für die Berufsausübung erforderlich
- Geforderte Ausbildung: zehnsemestriges "forstwirtschaftliches" Studium (Diplomstudium oder Bachelor- und Masterstudium)
Im Fall, dass
- sich die Fächer der Ausbildung im Herkunftsstaat hinsichtlich Dauer oder Inhalt wesentlich von jenen der Ausbildung in Österreich unterscheiden oder
- der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil des obigen Berufes sind,
kann eine Anerkennung unter Vorschreibung von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang/Eignungsprüfung) erfolgen.
Bei Beantragung des partiellen Zugangs muss die Antragstellerin/der Antragsteller für die beantragte Tätigkeit im Herkunftsstaat qualifiziert sein, diese muss im Herkunftsstaat eigenständig ausübbar sein und der Unterschied zum Beruf Forstassistent muss so groß sein, dass die gesamte Ausbildung zur Forstassistentin/zum Forstassistenten absolviert werden müsste.