Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis muss vorher der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Es bestehen keine Fristen. Die Wiederaufnahme ist der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker vorher anzuzeigen.
§ 16 Abs 9 Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt.