Die Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf beruht in den einzelnen Staaten auf unterschiedlichen Ausbildungskonzepten und Systemen. Wenn auf Grund eines eingeholten Gutachtens festgestellt wird, dass die Gleichwertigkeit der Ausbildung inhaltliche Unterschiede in der theoretischen als auch in der praktischen Ausbildung und umfangmäßige Unterschiede aufweist und die für die Ausübung in Österreich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichend vermittelt wurden, müssen entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung absolviert werden, wobei die Wahl zwischen diesen beiden Maßnahmen besteht.
Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung.
Verfahrensablauf:
Antragstellung
Ermittlungsverfahren:
- Formale Prüfung der Voraussetzungen, inhaltliche Prüfung durch eine Sachverständige
- Allenfalls vor Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG
- Ausstellung des Bescheides
Kosten:
Die Kosten werden mit dem Anerkennungsbescheid vorgeschrieben:
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:
- € 47,30 für das Ansuchen gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1
- € 83,60 für die Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 für den ersten Bogen – für jeden weiteren Bogen € 13,00
- Die Kosten für die Beilagen hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab: € 3,90 pro Bogen, jedoch höchstens 21,80 pro Beilage gemäß § 14 TP 5 Abs. 1
Verwaltungsabgaben nach der burgenländischen Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2012:
- € 8,90 Verwaltungsabgaben
Rechtsgrundlage(n):
- Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 74/2007
- Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Ausbildungseinrichtungen sowie über die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer, LGBl. Nr. 83/2013