Kompostherstellerinnen/Komposthersteller bzw. Importeurinnen/Importeure müssen Aufzeichnungen führen über:
Nachweise und Unterlagen gemäß Anlage 6 Kompostverordnung
Die Aufzeichnungen sind laufend zu führen.
Es fallen keine Kosten für die Bereitstellung an.
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus