Übergabe der Beurteilungsmenge an andere Personen ("Dritte") während des Verfahrens
Wird die Beurteilungsmenge während der Ausstufung einer Dritten/einem Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe der Beurteilungsmenge muss dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich gemeldet werden.
Prozessausstufung
Wurde der Nachweis der Nichtgefährlichkeit im Rahmen einer Prozessausstufung erbracht, muss die Menge des ausgestuften Abfalls des vorangegangenen Kalenderjahres bis spätestens 10. April jeden Jahres der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Eine Prozessausstufung (Ausstufung eines Abfallstroms, Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls) gilt für die Dauer von zwei Jahren. Der Ausstufungszeitraum verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn bis sechs Monate vor Ablauf des Ausstufungszeitraums der grundlegende Beurteilungsnachweis oder ein aktualisierter grundlegender Beurteilungsnachweis als Nachweis der gleichbleibenden Qualität des Prozesses bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingebracht wird. Die Ausstufung endet spätestens acht Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums der grundlegenden Charakterisierung.
Ablagerung von gefährlichen Abfällen auf Deponien
Die Ablagerung von gefährlichen Abfällen auf obertägigen Deponien ist verboten, d.h. die Abfälle müssen vor der obertägigen Ablagerung ausgestuft (wenn zulässig) oder alternativen Behandlungsverfahren zugeführt werden.
Ausstufung von verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen
Die Ausstufung von verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen ist nur für den Zweck der Deponierung zulässig.
Ausstufung von Aushubmaterial
Für Aushubmaterial muss die Ausstufungsbeurteilung vor dem Ausheben oder Abräumen des Materials erfolgen.