Wenn eine weitere Betriebsstätte (Filiale) errichtet wird, muss dies der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt werden.
Bei Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrern darf die Ausübung des Gewerbes an der weiteren Betriebsstätte erst mit Rechtskraft des Bescheids über die Kenntnisnahme erfolgen.
Info
ACHTUNG
Diese Regelungen gelten für alle
Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Die Anzeigepflicht für die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gilt nicht für:
- Ausübung des Gewerbes auf Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen
- Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen
- Räumlichkeiten, in denen die am Standort des Gewerbes verkauften Waren nur ausgefolgt werden