Ruhen oder Einstellung

Allgemeine Informationen

Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler müssen

  • eine dauernde Einstellung oder
  • ein mehr als drei Monate dauerndes Ruhen oder
  • die Wiederaufnahme der Tätigkeit

melden.

Hinweis: Das Ruhen oder die Einstellung der Tätigkeit über einen längeren Zeitraum als 24 Monate gilt als dauernde Einstellung. Damit erlischt die Berechtigung.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Fristen

Die Meldungen müssen jeweils unverzüglich erfolgen.

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Meldung an.

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

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