Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler müssen
- eine dauernde Einstellung oder
- ein mehr als drei Monate dauerndes Ruhen oder
- die Wiederaufnahme der Tätigkeit
melden.
Hinweis: Das Ruhen oder die Einstellung der Tätigkeit über einen längeren Zeitraum als 24 Monate gilt als dauernde Einstellung. Damit erlischt die Berechtigung.