Natürliche Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf (Buchhalterin/Buchhalter, Steuerberaterin/Steuerberater, Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer) selbstständig ausüben möchten, müssen einen Antrag auf öffentliche Bestellung stellen.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
§§ 8, 9, 10, 11, 12, 59 Abs. 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Die Personen müssen für die öffentliche Bestellung folgende Voraussetzungen erfüllen:
Bestellungsantrag
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder muss eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbstständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes widerrufen, wenn
Über den Widerruf der Bestellung wird ein schriftlicher Bescheid erlassen.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder