Das Leistungsangebot und die rechtlichen Beziehungen zwischen Heimträger und Heimbewohner sind im Heimstatut schriftlich festzulegen.
Das Heimstatut und jede Änderung desselben bedürfen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
Eine solche Genehmigung wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass durch den Betrieb des Altenwohn- oder Pflegeheimes die gesetzlichen Ziele verwirklicht werden.