Untersagung der Errichtung einer Zweigstelle

Allgemeine Informationen

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Errichtung einer Zweigstelle binnen vier Wochen nach erfolgter Meldung mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß § 85 Abs. 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht erfüllt ist.

Fristen

Die Untersagung der Errichtung einer Zweigstelle muss binnen vier Wochen nach erfolgter Meldung erfolgen.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 85 Abs. 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG).

Zuständige Stelle

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