Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Errichtung einer Zweigstelle binnen vier Wochen nach erfolgter Meldung mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß § 85 Abs. 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht erfüllt ist.
Die Untersagung der Errichtung einer Zweigstelle muss binnen vier Wochen nach erfolgter Meldung erfolgen.
§ 85 Abs. 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 85 Abs. 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG).
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder