Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
Die Versagung der Anerkennung von Gesellschaften ist an keine bestimmte Frist gebunden.
§ 79 Abs. 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Die Versagung der Anerkennung von Gesellschaften erfolgt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 65 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz nicht vorliegen.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder