Kinderbetreuungseinrichtung - Auflassungsanzeige

Allgemeine Information

Unter Auflassung ist die endgültige Einstellung des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung zu verstehen. Der Rechtsträger hat seine Absicht, eine Kinderbetreuungseinrichtung aufzulassen der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.

Fristen

Der Rechtsträger hat seine Absicht, eine Kinderbetreuungseinrichtung aufzulassen, der Landesregierung spätestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen.

Voraussetzungen

Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist aufzulassen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen auf Dauer weggefallen ist:

  • der Rechtsträger oder sein vertretungsbefugtes Organ entweder die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländerinnen oder Inländern, besitzt, (hievon kann die Landesregierung Nachsicht erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Führung der Kinderbetreuungseinrichtung zu erwarten sind),
  • die pädagogischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen für eine diesem Landesgesetz entsprechende Führung der Kinderbetreuungseinrichtung vorliegen und
  • zu erwarten ist, dass die Kinderbetreuungseinrichtung von der im Gesetz festgelegten Mindestzahl an Kindern (je nach Betreuungseinrichtung verschieden) ständig und regelmäßig besucht werden wird.
  • Die Leistungen sind gesetzeskonform, fachgerecht, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erbringen.

Eine Kinderbetreuungseinrichtung, die über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als fünf Jahren stillgelegt ist, gilt als aufgelassen.

Vorzulegende Unterlagen:

Die Anzeige hat eine Begründung der vorgesehenen Maßnahme und eine darauf Bezug nehmende Stellungnahme der Standortgemeinde zu enthalten.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

Kommt der Rechtsträger seiner Verpflichtung zur Auflassung der Kinderbetreuungseinrichtung nicht unverzüglich nach, hat die Landesregierung die Auflassung mit Bescheid zu verfügen.

Rechtsgrundlage:

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009 idgF. 

Zuständige Stelle

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