Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder muss eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
§ 105 Abs. 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Der Widerruf der Anerkennung erfolgt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 65 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz nicht vorliegen.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder