Abfallsammlung und -behandlung - Erlaubnis

Allgemeine Informationen

Wer Abfälle sammelt oder behandelt, muss eine Erlaubnis für diese Tätigkeit beantragen.

Hinweis

Das Anbieten des Sammelns oder Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen gilt bereits als Ausüben der Tätigkeit.

Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:

  • Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln
    (Ausnahme: die Verbrennung und die Ablagerung sind erlaubnispflichtig)
  • Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und Abfälle gleicher oder gleichwertiger Produkte entweder zur Sammlung und Weitergabe an eine berechtigte Abfallsammlerin/einen berechtigten Abfallsammler oder eine berechtigte Abfallbehandlerin/einen berechtigten Abfallbehandler zurücknehmen oder die zurückgenommenen Abfälle zur Wiederverwendung vorbereiten
    (Diese Ausnahme gilt nicht, wenn es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte.)
  • Transporteurinnen/Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag der Abfallbesitzerin/des Abfallbesitzers nur befördern
  • Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder Ökologie auf den Boden aufbringen
  • Gebietskörperschaften (Gemeindeverbände), soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen
  • Inhaberinnen/Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist
    (Die Erlaubnis ist dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen.)
  • Sammel- und Verwertungssysteme
  • Inhaberinnen/Inhaber einer Deponie in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie eine Ausstufung anzeigt
  • Universitäten und technische Versuchsanstalten sowie Personen, die erwerbsmäßig Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, für Versuchs- und Testzwecke
  • Personen, die Abfälle in einem abfallrechtlich genehmigten Versuchsbetrieb behandeln
  • Personen, die aus Anlass einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, wie beispielsweise Reparaturen, Instandhaltungen, Wartungsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbruch- oder Aushubarbeiten, im Zuge der Ausführung eines Auftrags, anfallende Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einer berechtigten Abfallsammlerin/einem berechtigten Abfallsammler oder -behandlerin/-behandler übergeben
  • Hausverwalterinnen/Hausverwalter und Gebäudemanagerinnen/Gebäudemanager, deren Tätigkeit nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist und die in Ausübung dieser Tätigkeit angefallene Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einer berechtigten Abfallsammlerin/einem berechtigten Abfallsammlerin oder -behandlerin/-behandler übergeben

Die zuständige Stelle kann bei Erteilung der Erlaubnis zur Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben.

Die Erlaubnis zur Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen kann von der zuständigen Stelle von Amts wegen unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden. In gravierenden Fällen kann der ursprüngliche Erlaubnisbescheid sogar mit Nichtigkeit bedroht sein.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

  • Angaben über die Person
  • Angaben über die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen
    (Wenn jemand alle Abfallarten aus einem mit Verordnung veröffentlichten Abfallartenpool sammeln/behandeln möchte, müssen nicht alle Abfallarten des Abfallartenpools einzeln aufgelistet werden. Es genügt, wenn sich der Antrag auf den Abfallartenpool bezieht.)
  • Verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle, einschließlich einer Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht geschieht, sodass die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden
  • Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für die die Erlaubnis beantragt wird
  • Angaben über die Verlässlichkeit der Antragstellerin/des Antragstellers, insbesondere aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde
  • Darlegung, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung in einem geeigneten genehmigten Lager oder Zwischenlager stattfindet
  • Darlegung, dass die Behandlung in einer geeigneten genehmigten Behandlungsanlage oder an einem für diese Behandlung geeigneten Ort stattfindet

Fristen

Die Erlaubnis ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu beantragen. Die Tätigkeit darf in der Regel erst nach Rechtskraft des Bescheides aufgenommen werden.

Hinweis

Inhaberinnen/Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, müssen ihre Erlaubnis dem BMK vor Aufnahme der Tätigkeit vorlegen.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Kosten

Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es ist ratsam, sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle zu erkundigen.

Letzte Aktualisierung

22. Januar 2024

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Die Abfallsammlerin/der Abfallsammler oder die Abfallbehandlerin/der Abfallbehandler beantragt eine Erlaubnis für ihre/seine Tätigkeit und übermittelt dazu den Antrag und die erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.

Die zuständige Stelle prüft daraufhin den Antrag. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Erlaubnis für bestimmte Abfallarten und Behandlungsverfahren, erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen, erteilt.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt sein:

  • Die Art der Sammlung oder Behandlung entspricht den gesetzlichen Zielen und Grundsätzen, Öffentliche Interessen werden nicht beeinträchtigt und die Art der Sammlung oder Behandlung ist für die jeweiligen Abfälle geeignet
  • Die Lagerung und Behandlung gefährlicher Abfälle in einer geeigneten, genehmigten Anlage ist sichergestellt
    • Jedenfalls muss eine Abfallsammlerin/ein Abfallsammler gefährlicher Abfälle über ein geeignetes genehmigtes Zwischenlager verfügen bzw. eine Abfallbehandlerin/ein Abfallbehandler eine für gefährliche Abfälle geeignete genehmigte Behandlungsanlage betreiben. Dies gilt nicht für eine Abfallbehandlerin/einen Abfallbehandler, die/der zulässigerweise vor Ort Sanierungen, wie beispielsweise Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder Grundwasserreinigungen, durchführt
    • Die Behörde kann den Nachweis verlangen, dass eine Abfallbehandlerin/ein Abfallbehandler nicht gefährlicher Abfälle über eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage verfügt
  • Die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, muss nachgewiesen werden
  • Die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit muss gegeben sein

Die Erlaubnis wird ganz oder teilweise entzogen, wenn eine der oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

Der Erlaubnisbescheid kann nichtig sein, wenn

  • der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder
  • die Angaben über die Verlässlichkeit (im Erlaubnisantrag)

falsch sind.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zuständige Stelle

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