Personen, die eine der Fachprüfung für Buchhalterinnen/Buchhalter inhaltlich vergleichbare Fachprüfung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung befreit. Die Prüfungsbefreiung muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
HINWEIS
Die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe stellt durch Bescheid fest, ob und welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu.