Spezielle Überwachung

Allgemeine Informationen

Die zuständige Stelle überprüft genehmigungspflichtige ortsfeste Behandlungsanlagen alle fünf Jahre. Dies gilt auch für Deponien.

Weitere Informationen zu den Bewachungsanlagen finden Sie im Kapitel "Überwachung von Behandlungsanlagen inklusive Stilllegung".

Zusätzlich führt die zuständige Stelle die folgenden Überwachungsmaßnahmen durch:

Überprüfung nach erfolgter Errichtung

Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung von Abfällen überprüft die zuständige Stelle die Übereinstimmung der Deponie und von Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung. Über das Ergebnis dieser Überprüfung stellt die zuständige Stelle einen Bescheid aus und veranlasst die Behebung von etwaigen Mängeln und Abweichungen. Abfälle dürfen erst nach Behebung dieser Mängel und Abweichungen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie eingebracht werden. Geringfügige Abweichungen, die den öffentlichen Interessen nicht widersprechen oder denen der oder die von der Abweichung in ihren/seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

Überprüfung von Stilllegungsmaßnahmen

Die zuständige Stelle überprüft Stilllegungsmaßnahmen und stellt darüber einen Bescheid aus und veranlasst die Behebung von Mängel und Abweichungen.

Bestellung einer Deponieaufsicht

Die zuständige Stelle bestellt zur Überprüfung von Deponien mit Bescheid eine Deponieaufsicht. Die Deponieaufsicht überprüft regelmäßig die Einhaltung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide, insbesondere betreffend die Instandhaltung, den Betrieb der Deponie einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen und die Nachsorge. Sie muss der zuständigen Stelle darüber jährlich berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und der Inhaberin/dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, wird dies unverzüglich der zuständigen Stelle berichtet. Weitere Maßnahmen legt die zuständige Stelle mit Bescheid fest, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Hinweis: Die Deponieaufsicht ist berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen vorzunehmen, Einsicht in Behelfe und sonstige Unterlagen zu nehmen und erforderlichenfalls Maßnahmen etc. zu beanstanden. Die Deponieaufsicht ist zur Wahrung der ihr zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Durch die Bestellung einer Deponieaufsicht wird die Verantwortlichkeit der Deponieinhaberin/des Deponieinhabers nicht eingeschränkt. Die Kosten der Deponieaufsicht muss die Deponieinhaberin/der Deponieinhaber tragen.

Anordnung eines vorübergehenden Verbots der Einbringung von Abfällen

Die zuständige Stelle ordnet das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Schließung der Deponie an, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen Verpflichtungen aus dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, der Deponieverordnung 2008 oder Auflagen des Genehmigungsbescheides oder Anordnungen nicht eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn keine angemessene Sicherstellung geleistet wird.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Fristen

Die zuständige Stelle muss genehmigungspflichtige ortsfeste Behandlungsanlagen alle fünf Jahre überprüfen.

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle wird von Amts wegen tätig.

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Zuständige Stelle

die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

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