Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
§ 18 Abs. 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Fehlen der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder