Erzeugung von gefährlichen Abfällen

Allgemeine Informationen

Abfallersterzeugerinnen/Abfallersterzeuger, bei denen wiederkehrend – mindestens einmal jährlich – gefährliche Abfälle oder Altöle (letztere erst ab einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter) anfallen und die ihre Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007 neu aufgenommen haben, müssen sich innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch auf edm.gv.at (EDM-Portal) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft registrieren.

Zu gefährlichen Abfällen zählen beispielsweise:

  • Ölverunreinigte Böden
  • Eisenbahnschwellen
  • Gefährliche Schlämme (z.B. Kalkschlamm)
  • Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen
  • Gebrauchte Ölgebinde
  • Batterien
  • Leuchtstoffröhren
  • Lösemittel
  • Verunreinigte Metalle

TIPPEine genaue Auflistung der Stoffe, die als gefährliche Abfälle gelten, finden Sie im aktuellen Abfallverzeichnis des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Hinweis: Für nicht gefährliche Abfälle muss keine Meldung vorgenommen werden. Ersterzeugerinnen/Ersterzeuger von nicht gefährlichen Abfällen können sich aber freiwillig im Elektronischen Register für Anlagen- und Personen-Stammdaten (eRAS) registrieren ("freiwillige Erfassung").

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

TIPPHalten Sie für die Erstellung des Registrierungsantrages Ihren Firmenbuchauszug und die Klassifikationsmitteilung der Statistik Austria GmbH (Branchencode) bereit.

Fristen

Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Registrierung an.

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Die Registrierung auf edm.gv.at (EDM-Portal) erfolgt in zwei Schritten: Zuerst wird ein Registrierungsantrag gestellt und nach erfolgter Identifizierung der Nutzerin/des Nutzers werden die Daten ergänzt und vervollständigt.

Erforderliche Angaben für den Registrierungsantrag:

  • Name
  • Adresse
  • Gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer (Diese Nummern müssen im Registrierungsantrag enthalten sein und können später nicht mehr eingetragen oder geändert werden!)

Nach Absenden des Registrierungsantrages erhält die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger eine Identifikationsnummer (Personen-GLN) und die persönlichen Zugangsdaten zum Register übermittelt. Mit diesen Zugangsdaten muss die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger dann erneut in das Register einsteigen und folgende Daten ergänzen:

  • Geschäftsanschrift im Inland (für die Zustellung)
  • Telefaxnummer
  • Branchencode (vierstellig)
  • Adressen der Standorte (z.B. Betriebsstätten), von denen gefährliche Abfälle an eine andere Rechtsperson übergeben werden
  • Kontaktadresse einschließlich E-Mail-Adresse und Name einer Kontaktperson

Hinweis: Die Registrierung ist erst abgeschlossen, wenn diese Daten vollständig im Register eingetragen sind. Durch die Eintragung im Register wird auch jedem Standort eine Identifikationsnummer (Standort-GLN) zugeordnet.

Achtung:

Eventuelle Änderungen der im Register angegebenen Daten oder die Einstellung der Tätigkeit müssen innerhalb eines Monats online über das Register gemeldet werden.

Voraussetzungen

Die Registrierungsplicht besteht in folgenden Fällen:

  • Wiederkehrender – mindestens einmal jährlicher – Anfall gefährlicher Abfälle oder Altöle (letzterer erst ab einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter)
  • Neuaufnahme der Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007

Zusätzliche Informationen

Die zugeteilte Identifikationsnummer (GLN) ist bei der Übergabe von gefährlichen Abfällen im Begleitschein als Identifikationsnummer der Abfallbesitzerin/des Abfallbesitzers anzugeben. Dabei kann die Personen-GLN oder die zutreffende Standort-GLN des Standorts, von dem die gefährlichen Abfälle übergeben werden, verwendet werden.

Zuständige Stelle

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