Natürliche Personen (Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer), die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, müssen u.a. bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte(n) ihren Namen verwenden – für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine) und eingetragene Personengesellschaften ist dies der gesetzliche oder in den Statuten festgelegte Name.
Folgende Änderungen sind der Gewerbebehörde anzuzeigen:
- Namensänderung der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers, sofern die Namensänderung weder im Zentralen Personenstandsregister noch im Zentralen Melderegister verzeichnet ist
- Namensänderung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, sofern die Namensänderung weder im Zentralen Personenstandsregister noch im Zentralen Melderegister verzeichnet ist
- Namensänderung bei juristischen Personen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind (z.B. Vereine). Unternehmen, die in Österreich im Firmenbuch eingetragen sind, müssen die Änderung der Firma bei der Gewerbebehörde nicht anzeigen. Die Gewerbebehörde wird automatisch vom Firmenbuchgericht verständigt.
Bei Namensänderungen natürlicher Personen, die bereits im Zentralen Personenstandsregister oder im zentralen Melderegister verzeichnet sind, müssen ebenfalls keine Anzeigen bei der Gewerbehörde erstattet werden. In diesen Fällen wird die Gewerbehörde automatisch vom Zentralen Melderegister verständigt.