Einkaufzentrum - Bewilligung zur Errichtung, wesentlichen Erweiterung bzw. Verwendung eines bestehenden Gebäudes als Einkaufszentrum

Allgemeine Information

Die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Einkaufszentren sowie die Verwendung eines bestehenden Gebäudes als Einkaufszentrum bedarf – unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - der raumplanungsbehördlichen Bewilligung – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen.

Ein Einkaufszentrum ist ein für den überörtlichen Bedarf bestimmter Handelsbetrieb samt den damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungseinrichtungen, in dem auf einer wirtschaftlich, baulich oder funktionell zusammenhängenden Verkaufsfläche

  • von mehr als 800 m² Güter verschiedener Warengruppen oder
  • von mehr als 500 m² Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfs angeboten werden.

Fristen

Rechtskräftige Bewilligung muss vor Errichtung, der wesentlichen Erweiterung oder der Verwendung eines bestehenden Gebäudes als Einkaufszentrum vorliegen.

Voraussetzungen

Bewilligung wird erteilt, wenn

  • die für die Errichtung vorgesehenen Flächen als Bauland-Geschäftsgebiet, Bauland-Betriebsgebiet oder Bauland-gemischtes Baugebiet ausgewiesen sind und
  • es sich um einen zulässigen Standort:
    • Landeshauptstadt oder Bezirkshauptort
    • Ort mit mehr als 2000 Einwohner oder
    • um Orte, die insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Wirtschafts- Versorgungs- und Tourismusfunktion durch Verordnung der Landesregierung als Einkaufsort festgelegt werden, handelt,
  • überörtliche Interessen, insbesondere der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserbeseitigung und der Verkehrserschließung nicht beeinträchtigt werden,
  • eine übermäßige Belastung des Naturhaushaltes sowie eine grobe Störung des Orts- und Landschaftsbildes nicht zu befürchten ist,
  • entsprechend der Widmungsart eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder übermäßige Belastung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist,
  • die Verkaufsfläche für Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfes für das beantragte Einkaufszentrum
    • in der Landeshauptstadt nicht mehr als 1000 m²,
    • in den Bezirkshauptorten nicht mehr als 800 m²,
    • in Orten mit mind. 2000 Einwohner oder in Verordnung festgelegter Einkaufsort nicht mehr als 500 m² beträgt,
  • für je 100 m² Verkaufsfläche mindestens sechs Stellplätze für Kraftfahrzeuge und mindestens zwei Stellplätze für Fahrräder in einem räumlichen und funktionellen Naheverhältnis zum Einkaufszentrum vorgesehen sind.
    In begründeten Einzelfällen kann die Behörde von diesem Erfordernis abgehen und unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel- und Quellenverkehrsaufkommens sowie der örtlichen Gegebenheiten eine entsprechend höhere oder niedrigere Anzahl von Stellplätzen vorschreiben.

In geschlossenen Siedlungsgebieten (z.B. im Flächenwidmungsplan ausgewiesener Stadt- oder Ortskern), Fußgängerzonen und ähnlichen berücksichtigungswürdigen Baugebieten kann vom Widmungserfordernis, von der Verkaufsflächenobergrenze und vom Stellplatzerfordernis abgegangen werden. Dazu bedarf es eines Gutachtens.

Vorzulegende Unterlagen sind:

  • Ansuchen,
  • Einreichpläne (Lageplan mit Parkplatzgestaltung, Grundriss, Ansichten),
  • Projektsbeschreibung samt Branchemix,
  • Bei EKZ über 4000 m² Verkaufsfläche ist überdies eine Raumverträglichkeitsprüfung (Untersuchung auf fachlicher Grundlage über die abschätzbaren Auswirkungen auf die Raumstruktur)

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

Die raumplanungsbehördliche Bewilligung zur Errichtung, der wesentlichen Erweiterung oder der Verwendung eines bestehenden Gebäudes als Einkaufszentrums erlischt, wenn das Bauvorhaben nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 20. März 1969 über die Raumplanung im Burgenland (Burgenländisches Raumplanungsgesetz), LGBl. Nr. 18/1969 idgF.

Zuständige Stelle

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