Für Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften, für die eine Bewilligung der baulichen Umgestaltung erteilt wurde, hat der Rechtsträger vor Inbetriebnahme diese rechtzeitig der Landesregierung unter Bekanntgabe der zum Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemeldeten Kinder schriftlich anzuzeigen.