Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
§ 63 Abs. 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Fehlen einer Bestellungsvoraussetzung gemäß § 8 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder