Der Inhaberwechsel einer ortsfesten oder mobilen Abfallbehandlungsanlage muss der zuständigen Stelle gemeldet werden. Die neue Inhaberin/der neue Inhaber erstattet die Meldung. Die Meldung muss von der vormaligen Inhaberin/dem vormaligen Inhaber gegengezeichnet sein.
Inhaberin/Inhaber einer Anlage ist in erster Linie die Betreiberin/der Betreiber der Anlage.
Durch den Inhaberwechsel einer Abfallbehandlungsanlage wird die Wirksamkeit der Anlagengenehmigung nicht berührt.
Die notwendige Übertragung der jeweiligen Abfallbehandlungsanlage in die Stammdaten der neuen Inhaberin/des neuen Inhabers auf edm.gv.at (→ BMK) ersetzt nicht die Meldung an die zuständige Stelle.
Der Wechsel muss unverzüglich gemeldet werden.
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.
§ 64 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Die Abfallwirtschaftsbehörde als zuständige Anlagenbehörde
Als Anlagenbehörde: die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann und zutreffendenfalls als Anlagenbehörde: die Bezirksverwaltungsbehörde
Online-Formular an die Bezirksverwaltungsbehörde