Abfallsammlerinnen/Abfallsammler oder Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler müssen Umgründungen (z.B. Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen, Spaltungen) melden, wenn sie Rechtsnachfolgerinnen/Rechtsnachfolger einer anderen Abfallsammlerin/eines anderen Abfallsammlers oder einer anderen Abfallbehandlerin/eines anderen Abfallbehandlers sind.
Achtung:
Wenn sich bei der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen durch die Umgründung der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihr Aufgabengebiet ändern, muss überdies eine neue Erlaubnis beantragt werden.
Hinweis: Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf eine neue Erlaubnis zur Sammlung und/oder Behandlung von gefährlichen Abfällen nach einer Umgründung darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden.