Die erfolgte Benennung ist anzuzeigen.
Wird innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige kein Feststellungsbescheid erlassen und stellt innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG, ist der Benannte berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben.