Campingplatz - Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und Änderung

Allgemeine Information

Die Errichtung sowie jede Änderung eines Campingplatzes bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

Unter einem Campingplatz im Sinne des Gesetzes ist eine Fläche zu verstehen, die im Rahmen des Fremdenverkehrs zum Zwecke des vorübergehenden Aufstellens von Zelten oder Wohnwagen für wenigstens zehn Personen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen für einen Zeitraum von mehr als einer Woche entgeltlich oder untentgeltlich bereitgestellt wird. Als vorübergehend ist ein Zeitraum von bis zu vier Monaten anzusehen.

Keiner Bewilligung nach diesem Gesetz bedürfen Campingplätze, die den gewerberechtlichen Bestimmungen  unterliegen.

Fristen

Ansuchen vor Errichtung oder Änderung des Campingplatzes

Voraussetzungen

Campingplätze dürfen nur auf Flächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als Grünfläche - Campingplatz gewidmet sind.

Campingplätze müssen so angelegt werden, dass

  •  das Leben und die Gesundheit der Benützer sowie ihr Eigentum nicht gefährdet sind;
  • durch ihren Betrieb einschließlich des Zu- und Abgangverkehrs das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Nachbarn nicht gefährdet und die Nachbarn und Benützer nicht in unzumutbarem Ausmaß belästigt werden;
  • Interessen des Naturhaushaltes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.

Eine entsprechende Wasserversorgung, eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle und Abwässer sowie eine geeignete Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche müssen gesichert sein.

Campingplätze müssen über die Anlagen und Einrichtungen, die im Interesse der Sicherheit, der Gesundheit und der Hygiene der Benützer erforderlich sind, verfügen.

Öffentliche Interessen, insbesondere solche der Raumplanung, des Naturschutzes, der Tourismuswirtschaft und der Landwirtschaft dürfen nicht entgegenstehen.

Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • Lageplan im Maßstab von höchstens 1:1000 mit den im Umkreis von 100 m um den Campingplatz gelegenen Grundstücken samt einem Verzeichnis der Eigentümer dieser Grundstücke einschließlich der Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Campingplatz errichtet werden soll.
  • Lageplan im Maßstab von höchstens 1:500, aus dem die Grenzen des Campingplatzes und die Lage der erforderlichen Einrichtungen ersichtlich sein müssen.
  • Projektsbeschreibung, in der die erforderlichen Einrichtungen näher beschrieben sind.
  • Eigentumsnachweis über das als Campingplatz in Aussicht genommene Grundstück bzw. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Bewerber nicht Grundstückseigentümer ist.

Zum Formular

Online-Formular an die Bezirksverwaltungsbehörde

Zusätzliche Informationen

Die Errichtungs- oder die Änderungsbewilligung erlöschen, wenn das Vorhaben nicht innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft der jeweiligen Bewilligung fertiggestellt ist.

Der Betrieb eines Campingplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn dem Inhalt des Bescheides entsprochen ist.

Die Aufnahme des Betriebes ist von der Person, die den Campingplatz auf eigene Gefahr und Rechnung betreibt (Inhaber) der Behörde schriftlich anzuzeigen.

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen einen Campingplatz errichtet oder wesentlich ändert.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 30. Juni 1982, mit dem Bestimmungen über Camping- und Mobilheimplätze getroffen werden (Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz),LGBl. Nr. 44/1982 idgF. 

Zuständige Stelle

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