Der Landeshauptmann muss die Anzeige schriftlich zur Kenntnis nehmen. Über Antrag kann darüber auch ein schriftlicher Bescheid ausgestellt werden.
Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen innerhalb von acht Wochen mit Bescheid unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis nehmen oder untersagen.
HINWEIS Wenn die Voraussetzungen vorliegen, darf die Abfallsammlerin/der Abfallsammler oder die Abfallbehandlerin/der Abfallbehandler die Tätigkeit unmittelbar mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit aufnehmen.