Nicht gefährliche Abfälle - Berechtigung

Allgemeine Informationen

Wer "nicht gefährliche" Abfälle sammelt oder behandelt, muss die Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzeigen.

ACHTUNG Diese Anzeigepflicht gilt nicht für:

  • Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln (Ausnahme: für die Verbrennung und die Ablagerung gilt dies nicht)
  • Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und Abfälle dieser Produkte zur Sammlung und Weitergabe an eine berechtigte Abfallsammlerin/einen berechtigten Abfallsammler oder eine berechtigte Abfallbehandlerin/einen berechtigten Abfallbehandler zurücknehmen
  • Transporteurinnen/Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag der Abfallbesitzerin/des Abfallbesitzers nur befördern
  • Personen, die Abfälle zum Nutzen der Ökologie auf den Boden aufbringen
  • Gebietskörperschaften (Gemeindeverbände), soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen
  • Inhaberinnen/Inhaber einer gleichwertigen Berechtigung eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist
  • Sammel- und Verwertungssysteme

Die Tätigkeit der Sammlung und/oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen kann von der zuständigen Stelle unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen untersagt werden.

Erforderliche Unterlagen

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen
  • Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle
  • Darlegung, dass die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden

Fristen

Die Aufnahme der Tätigkeit muss unverzüglich angezeigt werden.

Kosten

Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Der Landeshauptmann muss die Anzeige schriftlich zur Kenntnis nehmen. Über Antrag kann darüber auch ein schriftlicher Bescheid ausgestellt werden.

Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen innerhalb von acht Wochen mit Bescheid unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis nehmen oder untersagen.

HINWEIS Wenn die Voraussetzungen vorliegen, darf die Abfallsammlerin/der Abfallsammler oder die Abfallbehandlerin/der Abfallbehandler die Tätigkeit unmittelbar mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit aufnehmen.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Sammlung bzw. Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen nach Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit zu Recht erfolgt:

  • Die Art der Sammlung bzw. Behandlung muss den allgemeinen und besonderen Anforderungen des Abfallwirtschaftsgesetzes entsprechen
  • Gesetzliche Ziele und Grundsätze sowie die öffentlichen Interessen dürfen nicht beeinträchtigt werden
  • Abfallsammlerinnen/Abfallsammler oder Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler müssen entsprechend verlässlich sein

Die Tätigkeit wird untersagt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Die Art der Sammlung oder Behandlung entspricht nicht den gesetzlichen Zielen und Grundsätzen
  • Die Art der Sammlung oder Behandlung entspricht nicht den allgemeinen oder besonderen gesetzlichen Vorgaben
  • Die öffentlichen Interessen werden beeinträchtigt
  • Die Art der Sammlung oder Behandlung ist für die jeweiligen Abfälle nicht geeignet
  • Die Verlässlichkeit der Abfallsammlerin/des Abfallsammlers oder der Abfallbehandlerin/des Abfallbehandlers ist nicht mehr gegeben (d.h. Vorliegen von bestimmten Strafen, die noch nicht getilgt sind)

Zuständige Stelle

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

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