Land- und Forstwirtschaftliches Schülerheim - Anzeige der Führung

Allgemeine Information

Die hier geregelten Schülerheime sind ausschließlich oder vorwiegend für die Schülerinnen und Schüler der land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt.

Die Erhaltung eines Schülerheimes umfasst:

  • die Bereitstellung und Instandhaltung des Gebäudes und der übrigen Schülerheimliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung, Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes;
  • die Beistellung der Erzieherinnen oder Erzieher sowie der zur Durchführung von Verwaltungsarbeiten und zur Betreuung des Internatsgebäudes und der übrigen Internatsliegenschaften allenfalls erforderlichen sonstigen Personals.

Fristen

Die Anzeige ist vor Eröffnung des Schülerheimes zu erstatten.

Voraussetzungen

Die Führung eines privaten Schülerheimes ist der Schulbehörde anzuzeigen.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

Wenn ein privates Schülerheim Mängel aufweist, durch die die Gesundheit, die Sittlichkeit der die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler gefährdet werden, hat die Schulbehörde en Erhalter des Schülerheimes aufzufordern, diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung des Schülerheimes zu untersagen. Die Untersagung gilt für die Dauer des Vorliegens des festgestellten Mangels.

Wer ein Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanstandeten Mängel weiterführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

Die Aufsicht über Schülerheime obliegt der Schulbehörde. In Ausübung der Aufsicht könne die Organe der Schulbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung der der Schulbehörde übertragenen Zuständigkeiten erforderlich ist, die Schul- oder Heimliegenschaften betreten, als Beobachter am Unterricht teilnehmen, vom Schulerhalter alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte verlangen sowie in die Schulakten Einsicht nehmen und die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel überprüfen.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 29. April 1985 über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen - Burgenländisches Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985 idgF. 

Zuständige Stelle

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