Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens wird durch den Projektwerber oder die Projektwerberin bei der zuständigen Stelle beantragt.
Hinweis: Bürgerinitiativen und anerkannte Umweltorganisationen haben im UVP-Verfahren Parteistellung. Eine Nachkontrolle ist nach drei bis fünf Jahren vorgesehen.
In mehreren Stadien des UVP-Verfahrens erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit:
- öffentliche Auflage der Projektunterlagen
- Stellungnahmerecht zu den aufgelegten Antragsunterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers oder der Projektwerberin für jede Person
- Einsichtnahmerecht in das Umweltverträglichkeitsgutachten
- Teilnahmerecht im Rahmen einer allfälligen öffentlichen Erörterung
- Teilnahmerecht der Parteien an der mündlichen Verhandlung
- Informationen über die getroffene Entscheidung
Zur fachlichen Bewertung der möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt werden von der zuständigen Stelle Sachverständige aus den verschiedensten Fachbereichen bestellt. Diese erstellen im UVP-Verfahren gemeinsam ein umfassendes Umweltverträglichkeitsgutachten.
Nach der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens wird dieses zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und an alle Beteiligten übermittelt. Nach einer öffentlichen Erörterung (fakultativ) und einer mündlichen Verhandlung entscheidet die zuständige Stelle über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens.
Der Bescheid wird bei der zuständigen Stelle und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt; darüber wird auch im Internet informiert. Nach der Fertigstellung des Vorhabens findet eine Abnahmeprüfung durch die Behörde statt.