Führung eines integrierten Betriebes

Allgemeine Informationen

Gewerbetreibende, die die Angebotspalette ihres Stammbetriebes durch Einbeziehung von Leistungen eines reglementierten Gewerbes abrunden wollen, müssen dieses anzeigen. Die einbezogene Tätigkeit muss keine Ähnlichkeit in fachlicher Hinsicht mit dem Gewerbe des Stammbetriebes aufweisen.

HINWEIS Dürfen die Tätigkeiten, durch die ein abgerundetes Angebot von Leistungen im Rahmen eines Gesamtbetriebes erreicht werden soll, bereits aufgrund besonderer gewerberechtlicher Vorschriften – insbesondere aufgrund des § 32 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) – ausgeübt werden, ist die Begründung eines integrierten Betriebes nicht erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

HINWEIS Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Bestätigung der Meldung.

Für die befähigte Arbeitnehmerin/den befähigten Arbeitnehmer sind die folgenden Unterlagen anzuschließen:

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Kosten

  • Anzeige
    • 13,20 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 3,60 Euro pro Bogen
  • Formlose Verständigung von der Registereintragung
    • 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe

HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.

Rechtsgrundlagen

§§ 37, 345 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Verfahrensablauf

Die Anzeige der Führung eines integrierten Betriebes kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
  • Gewerberegisterzahl
  • Bezeichnung der Tätigkeiten, die in den aktiven Betrieb einbezogen werden sollen
  • Standort des integrierten Betriebes
  • Personaldaten der befähigten Arbeitnehmerin/des befähigten Arbeitnehmers

Die zuständige Stelle trägt den integrierten Betrieb und die Bestellung der befähigten Arbeitnehmerin/des befähigten Arbeitnehmers in das Gewerberegister ein und verständigt die Gewerbeinhaberin/den Gewerbeinhaber. Die Verständigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann durch Übermittlung eines aktuellen Auszugs aus dem Gewerberegister oder in Form einer Mitteilung erfolgen, dass die Eintragung in das Gewerberegister vorgenommen wurde.

HINWEIS Sollten die Voraussetzungen für eine Bestellung nicht vorliegen, erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen negativen Bescheid.

Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes wird mit dem Tag der Anzeige bei der zuständigen Stelle wirksam.

ACHTUNG Scheidet die befähigte Arbeitnehmerin/der befähigte Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, hat die Gewerbetreibende/der Gewerbetreibende binnen sechs Wochen eine neue befähigte Arbeitnehmerin/einen neuen befähigten Arbeitnehmer zu bestellen und diese Bestellung der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die zuständige Stelle kann diese Frist bis zur Dauer von drei Monaten verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Voraussetzungen

Die Gewerbetreibenden müssen eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigen, der oder die bestimmten Voraussetzungen entspricht. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss

  • den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringen,
  • nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig und hauptberuflich beschäftigt sein.

HINWEIS Im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises muss die allenfalls vorgeschriebene Unternehmerprüfung nicht abgelegt werden.

ACHTUNG Das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten, die Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung und die in § 95 GewO 1994 genannten Gewerbe dürfen nicht als integrierter Betrieb geführt werden.

Zuständige Stelle

Zum Formular

Online-Formular an die Bezirksverwaltungsbehörde

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