Die Anzeige der Führung eines integrierten Betriebes kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
- Name der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
- Gewerberegisterzahl
- Bezeichnung der Tätigkeiten, die in den aktiven Betrieb einbezogen werden sollen
- Standort des integrierten Betriebes
- Personaldaten der befähigten Arbeitnehmerin/des befähigten Arbeitnehmers
Die zuständige Stelle trägt den integrierten Betrieb und die Bestellung der befähigten Arbeitnehmerin/des befähigten Arbeitnehmers in das Gewerberegister ein und verständigt die Gewerbeinhaberin/den Gewerbeinhaber. Die Verständigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann durch Übermittlung eines aktuellen Auszugs aus dem Gewerberegister oder in Form einer Mitteilung erfolgen, dass die Eintragung in das Gewerberegister vorgenommen wurde.
HINWEIS Sollten die Voraussetzungen für eine Bestellung nicht vorliegen, erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen negativen Bescheid.
Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes wird mit dem Tag der Anzeige bei der zuständigen Stelle wirksam.
ACHTUNG Scheidet die befähigte Arbeitnehmerin/der befähigte Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, hat die Gewerbetreibende/der Gewerbetreibende binnen sechs Wochen eine neue befähigte Arbeitnehmerin/einen neuen befähigten Arbeitnehmer zu bestellen und diese Bestellung der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die zuständige Stelle kann diese Frist bis zur Dauer von drei Monaten verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.