Die Erlaubnis wird entzogen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Die Art der Sammlung oder Behandlung entspricht nicht den gesetzlichen Zielen und Grundsätzen
- Die öffentlichen Interessen werden beeinträchtigt
- Die Art der Sammlung oder Behandlung ist für die jeweiligen Abfälle nicht geeignet
- Die Lagerung oder Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage ist nicht sichergestellt
- Die Abfallsammlerin/der Abfallsammler verfügt über kein geeignetes Zwischenlager
- Die Abfallbehandlerin/der Abfallbehandler betreibt keine geeignete Behandlungsanlage (Ausnahme für "Vor-Ort-Sanierungen")
- Die Abfallsammlerin/der Abfallsammler oder die Abfallbehandlerin/der Abfallbehandler verfügt nicht mehr über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wurde
- Die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit ist nicht mehr gegeben
Der Erlaubnisbescheid ist mit Nichtigkeit bedroht, wenn
- der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder
- die Angaben über die Verlässlichkeit (im Erlaubnisantrag)
unrichtig sind.