Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
§ 104 Abs. 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Der Widerruf der öffentlichen Bestellung erfolgt, wenn
oder
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder