IPPC-Behandlungsanlagen - Besondere Meldepflichten

Allgemeine Informationen

Die Inhaberin/der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage (ausgenommen einer Deponie) muss der zuständigen Stelle alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen melden.

Die Inhaberin/der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, die in einem Ballungsraum einer Bevölkerungszahl über 100.000 liegt, muss der zuständigen Stelle die Lärmemissionen dieser IPPC-Behandlungsanlage (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen melden.

Erforderliche Unterlagen

Mindestinhalte der Meldungen:

  • Angaben über die Störung oder den Unfall und die damit verbundenen Umweltauswirkungen
  • Angaben über die Lärmemissionen bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze und die Quelle der Lärmemissionen

Fristen

  • Meldung bei Störungen und Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen: unverzüglich
  • Meldung der Lärmemissionen: bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Letzte Aktualisierung

23. Januar 2024

Rechtsgrundlagen

§ 60 Abs 3, 4 und 5 Abfallwirtschaftsgesetz(AWG)

Zuständige Stelle

die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

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