Bilanzbuchhaltungsberufe - Pflichtmitgliedschaft - Wechsel

Allgemeine Informationen

Achtung: In dieser Seite wurde lediglich das zuständige Bundesministerium mit 1. März 2014 aktualisiert. An der Aktualisierung des Inhalts wird derzeit gearbeitet.

Bilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhalter bzw. Bilanzbuchhaltungsgesellschaften sind entweder Mitglieder bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder bei den Wirtschaftskammern. Buchhalterinnen/Buchhalter bzw. Buchhaltungsgesellschaften, Personalverrechnerinnen/Personalverrechner bzw. Personalverrechnungsgesellschaften sind Mitglieder bei den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen. Die Mitgliedschaft kann freiwillig gewechselt werden.

HINWEIS Die Mitgliedschaft der Buchbilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhalter bzw. der Bilanzbuchhaltungsgesellschaften richtet sich nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) und den abzugebenden Erklärungen über die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder zu den Wirtschaftskammern.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Fristen

Bilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhalter bzw. Bilanzbuchhaltungsgesellschaften sind berechtigt, ihre Mitgliedschaft unter der Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung an die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe mit 31. Dezember eines jeden Jahres zu wechseln.

HINWEIS Die Erklärung des Wechsels muss spätestens am 30. September des Jahres, mit dessen Ablauf die Mitgliedschaft gewechselt wird, bei der zuständigen Stelle einlangen.

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Meldung an.

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Voraussetzungen

Aufgabe der bisherigen Pflichtmitgliedschaft.

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