Zuchtorganisationen - Anzeige des Tätigwerdens außerhalb des Burgenlandes

Allgemeine Information

Anerkannte Zuchtorganisationen dürfen auch in anderen Bundesländern und Mitgliedstaaten sowie in Vertragsstaaten nach Anzeige und Mitteilung der notwendigen Angaben und unter Nachweis ihrer Anerkennung an die zuständige Behörde ohne zusätzliche Anerkennung tätig werden.

Fristen

Anzeige muss vor Tätigwerden vorliegen

Voraussetzungen

  • Das Tätigwerden setzt voraus, dass der ihnen in ihrem Anerkennungsakt für die Rasse eingeräumte räumliche Tätigkeitsbereich das gesamte Landesgebiet des Burgenlandes umfasst.
  • Das Tätigwerden kann einer Züchtervereinigung, die ein Zuchtbuch führt, von der Behörde untersagt werden, wenn im Zeitpunkt der Anzeige in Hinblick auf die gezüchtete Rasse Gründe entgegenstehen.
  • Solange eine rechtmäßig tätige Züchtervereinigung einer Züchterin oder einem Züchter mit einem im Burgenland gehaltenen Tier, das die Anforderungen nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht erfüllt, den Erwerb der Mitgliedschaft oder die Eintragung des Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs ohne Vorliegen gerechtfertigter Gründe verweigert, kann die Behörde das weitere Tätigwerden der Züchtervereinigung im Burgenland untersagen.
  • Nachweis ihrer Anerkennung
  • Die Anzeige muss folgende Mitteilungen enthalten: Allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation wie Name, Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation bzw. des Rechtsträgers, Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit, Name und Anschrift der zur Außenvertretung befugten Personen, Name und Anschrift von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten;

Zusätzliche Informationen

Änderungen gegenüber der Mitteilung, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation im Burgenland sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 11. Dezember 2008 über die Tierzucht (Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008 – Bgld. TZG 2008), LGBl. Nr. 19/2009 idgF. 

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2009 über die Tierzucht (Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009 - Bgld. TZVO 2009), LGBl. Nr. 87/2009 idgF.

Zuständige Stelle

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