Versagung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten in Zweigstelle

Allgemeine Informationen

Die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten und Tätigkeiten nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG), Bundesgesetzblatt I Nr. 161/2006 , in einer Zweigstelle ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß § 85 Abs. 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht erfüllt ist.

Fristen

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder muss die Errichtung einer Zweigstelle binnen vier Wochen nach erfolgter Meldung mit Bescheid untersagen.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit aufrechter Berufsbefugnis nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz oder dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter Ausschluss jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit und Tätigkeiten nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz auf eigene Rechnung von der Inhaberin/vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Berufsberechtigung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten erforderlich ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, muss die Ausübung der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit bzw. der Tätigkeit nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz in einer Zweigstelle untersagt werden.

Zuständige Stelle

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