Die Aufnahme des Betriebes und die gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung eines Altenwohn- oder Pflegeheimes bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind die Aufnahme des Betriebs und die gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung von Kleineinrichtungen, in denen weniger als vier Personen untergebracht sind und betreut werden.