Altenwohn- und Pflegeheim - Bewilligung der Aufnahme und der Einstellung des Betriebes

Allgemeine Information

Die Aufnahme des Betriebes und die gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung eines Altenwohn- oder Pflegeheimes bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind die Aufnahme des Betriebs und die gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung von Kleineinrichtungen, in denen weniger als vier Personen untergebracht sind und betreut werden.

Fristen

Rechtzeitige Antragstellung vor Aufnahme des Betriebes bzw.  vor der gänzlichen oder teilweisen Betriebseinstellung

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung:

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

  • die Auflagen des Errichtungsbewilligungsbescheides erfüllt sind;
  • die notwendige Anzahl und Qualifikation des vorgesehenen Pflegepersonals gegeben ist:
  • eine verantwortliche Pflegedienstleitung sowie
  • die zur Betreuung und Pflege der Heimbewohner erforderlichen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung stehen.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

Die Aufnahme des Betriebes und die gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung einer Kleineinrichtung, in denen weniger als vier Personen untergebracht sind und betreut werden, bedürfen nur der Anzeige.

Ergibt sich nach der Bewilligung zum Betrieb eines Altenwohn- oder Pflegeheimes, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht gewährleistet ist, so hat die Landesregierung die erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.

Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn

  • die Voraussetzungen , die zur Erteilung der Bewilligung maßgeblich waren, weggefallen sind, oder
  • festgestellte Mängel nicht fristgerecht behoben oder
  • Bescheidauflagen nicht fristgerecht erfüllt werden,

und dadurch die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, nicht mehr gesichert ist oder daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder eine Verletzung der Menschenwürde entsteht.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 28. März 1996, mit dem Vorschriften über die stationäre Betreuung alter oder pflegebedürftiger Menschen erlassen werden (Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz), LGBl. Nr. 61/1996 idgF. 

Zuständige Stelle

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