Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat selbständige oder unselbständige Tätigkeiten mit Bescheid zu untersagen, wenn diese auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit des Berufsberechtigten gefährden.
Die Untersagung der selbständigen und unselbständigen Tätigkeit ist an keine bestimmte Frist gebunden.
§ 90 Abs. 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Die selbständige und unselbständige Tätigkeit wird untersagt, wenn
oder
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder