Die Wiederaufnahme der selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs wird untersagt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- es werden keine Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen beigelegt
oder
- die Allgemeinen Voraussetzungen liegen nicht vor
oder
- persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als sieben Jahren
Hinweis: Eine Untersagung der Wiederaufnahme wegen mehr als siebenjähriger Nichtausübung kann unterbleiben, sofern die Berufsberechtigte/der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat. Sofern die Berufsberechtigte/der Berufsberechtigte nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat, ist die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach mehr als siebenjährigem Ruhen von der Ablegung einer mündlichen Fachprüfung abhängig.