Untersagung Wiederaufnahme der selbständigen Ausübung

Allgemeine Informationen

Über die Untersagung der Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.

Fristen

Die Untersagung ist an keine bestimmte Frist gebunden.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Die Wiederaufnahme der selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs wird untersagt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • es werden keine Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen beigelegt

oder

  • die Allgemeinen Voraussetzungen liegen nicht vor

oder

  • persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als sieben Jahren

Hinweis: Eine Untersagung der Wiederaufnahme wegen mehr als siebenjähriger Nichtausübung kann unterbleiben, sofern die Berufsberechtigte/der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat. Sofern die Berufsberechtigte/der Berufsberechtigte nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat, ist die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach mehr als siebenjährigem Ruhen von der Ablegung einer mündlichen Fachprüfung abhängig.

Zuständige Stelle

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