Bilanzbuchhaltungsberufe - Ausübung - Anzeige

Allgemeine Informationen

Achtung: In dieser Seite wurde lediglich das zuständige Bundesministerium mit 1. März 2014 aktualisiert. An der Aktualisierung des Inhalts wird derzeit gearbeitet.

Jede selbstständige und unselbstständige Tätigkeit gemäß § 75 Abs 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG) ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen (gilt nur für Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder).

Fristen

Unverzügliche Meldepflicht des Berufsberechtigten.

Voraussetzungen

Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden (gilt nur für Bilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhaltergesellschaften, die Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind).

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