Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden (gilt nur für Bilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhaltergesellschaften, die Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind).