Kuranstalten und Kureinrichtungen - Bewilligung für die Inbetriebnahme

Allgemeine Information

Kuranstalten und Kureinrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, der Bewilligung der Landesregierung.

Fristen

Vor Inbetriebnahme ist die Bewilligung einzuholen.

Voraussetzungen

Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen darf nur erteilt werden, wenn

  • ein Heilvorkommen vorhanden ist, für das bereits die Nutzungsbewilligung erteilt oder für das der erforderliche Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, erbracht wurde;
  • das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;
  • hinsichtlich der für die Unterbringung einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen in Betracht kommenden Gebäude die nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen bereits vorliegen;
  • die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen;
  • die Aufsicht über jene Teile des Betriebes, die der Bereitstellung und Verabreichung der Heilvorkommen dienen, durch einen vom Bewilligungswerber selbst zu bestimmenden Arzt, der in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist;
  • der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, dessen gesetzlicher Vertreter eigenberechtigt ist, gegen ihn keine Ausschließungsgründe im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF., vorliegen und er die nötige Verlässlichkeit besitzt;
  • eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie die Beseitigung und Entsorgung fester und flüssiger Abfallstoffe nach den Grundsätzen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 102/2002 idgF., gesichert ist;
  • das Vorhandensein eines fachlich geeigneten Bade- bzw. Pflegepersonals nachgewiesen wird;
  • allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen entsprechen;
  • gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung vorgesehene Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen.

Nachstehende Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen:

    • maßstabgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie
    • Bau- und Betriebsbeschreibungen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung sowie für die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räume auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenanzahl und die Aufstellung der medizinischen Apparate und der technischen Einrichtungn zu ersehen sind.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

In der Bewilligung sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Kurbetriebes erforderlich sind.

Wesentliche räumliche Änderungen von Kuranstalten oder Kureinrichtungen sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere betreffend Zusatztherapien, sind der Landesregierung anzuzeigen; sofern sie die Heilbehandlung maßgeblich beeinflussen, bedürfen sie der Bewilligung der Landesregierung. Für die Erteilung der Bewilligung der Landesregierung gelten die gleichen Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Betriebsbewilligung gelten.

Ebenso ist die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt oder Kureinrichtung auf einen anderen Rechtsträger der Landesregierung anzuzeigen.

Rechtsgrundlage:

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, LGBl. Nr. 15/1963 idgF. 

Zuständige Stelle

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