Kuranstalten und Kureinrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, der Bewilligung der Landesregierung.
Vor Inbetriebnahme ist die Bewilligung einzuholen.
Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen darf nur erteilt werden, wenn
Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung
In der Bewilligung sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Kurbetriebes erforderlich sind.
Wesentliche räumliche Änderungen von Kuranstalten oder Kureinrichtungen sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere betreffend Zusatztherapien, sind der Landesregierung anzuzeigen; sofern sie die Heilbehandlung maßgeblich beeinflussen, bedürfen sie der Bewilligung der Landesregierung. Für die Erteilung der Bewilligung der Landesregierung gelten die gleichen Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Betriebsbewilligung gelten.
Ebenso ist die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt oder Kureinrichtung auf einen anderen Rechtsträger der Landesregierung anzuzeigen.
Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, LGBl. Nr. 15/1963 idgF.