Jede Einstellung des Betriebes eines Campingplatzes/Mobilheimplatzes, die nicht auf eine Maßnahme der Behörde zurückgeht, ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Die Einstellung ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Einstellung des Betriebes eines Campingplatzes/Mobilheimplatzes
Online-Formular an die Bezirksverwaltungsbehörde
Wird der Betrieb eines Campingplatzes/Mobilheimplatzes eingestellt, so hat der Inhaber die Liegenschaft in einen hygienisch einwandfreien und das Landschaftsbild und das Ortsbild nicht verunstaltenden Zustand zu versetzen.
Dasselbe gilt sinngemäß für die Zeit in der der CampingbetriebMobilheimplatzbetrieb saisonbedingt ruht.
Gesetz vom 30. Juni 1982 mit dem Bestimmungen über Camping- und Mobilheimplätze getroffen werden (Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz), LGBl. Nr. 44/1982 idgF.