Überwachung inklusive Stilllegung

Allgemeine Informationen

Die zuständige Stelle überprüft genehmigungspflichtige ortsfeste und mobile Behandlungsanlagen, öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren sowie öffentlich zugängliche Sammelstellen für Problemstoffe alle fünf Jahre. Erfolgt der Betrieb nicht rechtmäßig, ergreift die zuständige Stelle bestimmte Maßnahmen.

Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs

Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer genehmigungspflichtigen Behandlungsanlage, fordert die zuständige Stelle die Anlageninhaberin/den Anlageninhaber auf, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand innerhalb einer angemessenen Frist herzustellen. Kommt die Inhaberin/der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, verfügt die zuständige Stelle mit Bescheid die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung.

Unrechtmäßiger Betrieb einer Behandlungsanlage

Wird eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben oder verfügt die Inhaberin/der Inhaber einer Behandlungsanlage für gefährliche Abfälle nicht über die erforderliche Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung dieser Abfälle als Abfallsammlerin/Abfallsammler oder Abfallbehandlerin/Abfallbehandler, verfügt die zuständige Stelle ohne vorausgehendes Verfahren mit Bescheid die Schließung des gesamten unrechtmäßigen Betriebs.

Gefährdung der Gesundheit, des Lebens oder Eigentums von Dritten

Wird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet, verfügt die zuständige Stelle ohne vorausgehendes Verfahren mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung.

Hinweis: Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung der oben genannten Bescheide nicht mehr vor, widerruft die zuständige Stelle die getroffenen Maßnahmen so bald wie möglich.

Öffentliche Interessen sind nicht hinreichend geschützt

Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung, dass die öffentlichen Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, schreibt die zuständige Stelle die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vor. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.

Gefahr im Verzug

Bei Gefahr im Verzug ordnet die zuständige Stelle die geeigneten Maßnahmen unmittelbar an und lässt sie gegen Ersatz der Kosten durch die Inhaberin/den Inhaber der Behandlungsanlage nötigenfalls unverzüglich durchführen.

Erforderliche Maßnahmen werden nicht gesetzt

Werden von der Anlageninhaberin/dem Anlageninhaber bei einer Unterbrechung oder bei der Einstellung des Betriebs nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt, trägt die zuständige Stelle diese mit Bescheid auf. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle wird von Amts wegen tätig.

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Zuständige Stelle

die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

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