Land- und forstwirtschaftliche Privatschule - Anzeige der Bestellung und des Ausscheidens von Leitern/Lehrern

Allgemeine Information

Der Schulerhalter hat der Schulbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten:

  • von der Bestellung des Leiters und der Lehrer,
  • vom Ausscheiden des Leiters  aus der Leiterfunktion und vom Ausscheiden der Lehrer aus der Lehrerfunktion sowie
  • davon, dass der Leiter oder der Lehrer eine Bedingung nicht mehr erfüllt, ohne dass ihm Nachsicht erteilt worden ist.

Fristen

Die Bestellung , das Ausscheiden oder der Wegfall der Bedingungen ist unverzüglich anzuzeigen.

Voraussetzungen

Der Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen, der

  • die Eignung zum Lehrer in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht und
  • die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart

besitzt.

Der Schulerhalter darf an der Privatschule nur Lehrer verwenden, die die Voraussetzungen wie oben zum Leiter erfüllen.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

Die Schulbehörde hat vom Erfordernis zur Eignung des Lehrers in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht Nachsicht zu erteilen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern österreichischer Staatsbürgerschaft besteht oder die Verwendung sonst im Interesse der Schule gelegen ist.

Die Schulbehörde hat die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Bestellungsanzeige zu untersagen, wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind.

Darüber hinaus hat die Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die Bedingungen später wegfallen.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 29. April 1985 über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen - Burgenländisches Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985 idgF. 

Zuständige Stelle

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