Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- gegen die Art der Einbalsamierung unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Bestattungsart vom sanitätspolizeilichen Standpunkt keine Bedenken bestehen und
- die Einbalsamierung von Personen durchgeführt wird, die die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der zu verwendenden Mittel und des Verfahrens nachweisen.
Einbalsamierungen dürfen erst nach erfolgter Totenbeschau und nur dann vorgenommen werden, wenn eine diesbezügliche Willenserklärung des Verstorbenen oder das Einverständnis seiner nahen Angehörigen vorliegt.
Zur Antragstellung auf Bewilligung der Einbalsamierung sind lediglich die nahen Angehörigen des Verstorbenen berechtigt.