Einbalsamierung einer Leiche - Bewilligung

Allgemeine Information

Unter Einbalsamierung ist die Behandlung einer Leiche mit Mitteln zu verstehen, die geeignet sind, den Zerfall des toten Körpers hinauszuschieben.

Eine Leiche darf nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde einbalsamiert werden.

Voraussetzungen

Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn

  • gegen die Art der Einbalsamierung unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Bestattungsart vom sanitätspolizeilichen Standpunkt keine Bedenken bestehen und
  • die Einbalsamierung von Personen durchgeführt wird, die die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der zu verwendenden Mittel und des Verfahrens nachweisen.

Einbalsamierungen dürfen erst nach erfolgter Totenbeschau und nur dann vorgenommen werden, wenn eine diesbezügliche Willenserklärung des Verstorbenen oder das Einverständnis seiner nahen Angehörigen vorliegt.

Zur Antragstellung auf Bewilligung der Einbalsamierung sind lediglich die nahen Angehörigen des Verstorbenen berechtigt.

Zum Formular

Online-Formular an die Bezirksverwaltungsbehörde

Zuständige Stelle

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