Die Behörde widerruft eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
Unverzüglich, innerhalb von sechs Monate, nach Aufforderung den Grund des Widerrufs zu beseitigen. Bei fehlender Haftpflichtversicherung unverzüglich.
Wegfall einer der Anerkennungsvoraussetzungen.
Die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe