Campingplatz - Anzeige der Aufnahme des Betriebes

Allgemeine Information

Der Betrieb eines Campingplatzes bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

Fristen

Schriftliche Anzeige ist vor Aufnahme des Betriebes des Campingplatzes zu erstatten.

Voraussetzungen

Der Betrieb eines Campingplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn dem Inhalt des Bescheides entsprochen ist.

Die Aufnahme des Betriebes ist von der Person, die den Campingplatz auf eigene Gefahr und Rechnung betreibt (Inhaber) der Behörde schriftlich anzuzeigen.

Der Inhaber muss eigenberechtigt sein und die Zuverlässigkeit, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Campingplatzes erforderlich ist, besitzen.

Der Inhaber des Campingplatzes hat eine Campingplatzordnung zu erlassen und diese am Campingplatz - nach Tunlichkeit mehrsprachig - deutlich sichtbar anzuschlagen.

Zum Formular

Online-Formular an die Bezirksverwaltungsbehörde

Zusätzliche Informationen

Eine Person besitzt die geforderte Zuverlässigkeit nicht, wenn

  • sie innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer gerichtlich strafbaren handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit, wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung oder wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, BGBl. Nr. 112/1997 idgF. verurteilt worden ist sowie nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat beim Betrieb des Campingplatzes zu befürchten ist, oder
  • sie mindestens dreimal wegen Übertretungen von Bestimmungen des Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist, oder
  • ihr sonstiges Verhalten oder das Verhalten jener Personen, mit denen sie sich in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, dass der Campingplatz in einer Weise betrieben werden wird, die nicht dem Gesetz entspricht.

Die Behörde hat Personen, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, den Betrieb des Campingplatzes zu untersagen.

Der Inhaber des Campingplatzes hat für die Campingbenützer entweder selbst jederzeit erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, dass eine verlässliche, für den Campingbetrieb verantwortliche Person jederzeit erreichbar ist.

Der Inhaber des Campingplatzes hat den Campingplatz während der Betriebszeit nach Maßgabe der Bewilligung betriebsbereit zu halten.

Wenn die wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Bescheid vorgesehenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so sind andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit notwendig sind, müssen diese Auflagen für den Inhaber des Campingplatzes wirtschaftlich zumutbar sein.

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen einen Campingplatz betreibt.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 30. Juni 1982, mit dem Bestimmungen über Camping- und Mobilheimplätze getroffen werden (Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz),LGBl. Nr. 44/1982 idgF. 

Zuständige Stelle

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