Heilvorkommen - Bewilligung für den Vertrieb der Produkte

Allgemeine Information

Das Produkt eines Heilvorkommens darf erwerbsmäßig zu Heilzwecken vom Inhaber, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung vertrieben oder versendet werden.

Voraussetzungen

Die Bewilligung ist auszusprechen, wenn hiefür die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

Die Bewilligung erfolgt auf Antrag.

Der Antragsteller hat die im Gesetz geforderten Voraussetzungen durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zuständige Stelle

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