Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung eine Kanzleikuratorin/einen Kanzleikurator zu bestellen.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
§ 93 Abs. 6 und 7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder