Anschlusspflicht - Ausnahmebewilligung

Allgemeine Information

Grundsätzlich besteht Anschlusspflicht, das ist die Verpflichtung der Eigentümer oder Inhaber von Grundstücken im Pflichtbereich (einer Gemeinde, für die eine Abfallsammlung eingerichtet ist), die Sammlung, Beförderung und Behandlung des auf den Grundstücken anfallenden Haushalts- und Sperrmülls durch die öffentliche Müllabfuhr besorgen zu lassen. Diese Anschlusspflicht besteht nur dann nicht, wenn eine entsprechende Ausnahmebewilligung (Ausnahme von der Anschlusspflicht) erteilt wird.

Voraussetzungen

Eine Ausnahmebewilligung wird nur erteilt, wenn

  • bei der Verwendung der Grundstücke kein regelmäßiger Anfall von Haushalts- und Sperrmüll zu erwarten ist
  • der Antragsteller über eigene, behördlich genehmigte Abfallbehandlungsanlagen verfügt, die auch zur Behandlung des Haushalts- und Sperrmülls geeignet sind und
  • nachgewiesen wird, dass der Haushalts- und Sperrmüll entsprechend den Bestimmungen und den Grundsätzen des Landesabfallwirtschaftsplans entsorgt wird

Zuständige Stelle

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